§ 1 Name und Zweck

  1. DerVereinführtdenNamen:„FördervereinevangelischeKiTaArcheNoah - Kippekausen“. Der Sitz des Vereins ist 51 427 Bergisch Gladbach, An der Wallburg 1 A.

  2. Der Zweck der Körperschaft ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Erziehung und Bildung durch andere steuerbegünstigte Körperschaften. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und materielle Un- terstützung der evangelischen Kindertagesstätte Arche Noah – Kippekausen.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  4. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

§ 2 Erlangung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Außerdem Vereinigungen, wel- che den Vereinszweck ideell und materiell fördern wollen, insbesondere auch Stiftungen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ableh- nung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.

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§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres er- klärt werden.

  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffe- nen. Der Ausschluss ist der/dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Ein Mit- glied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwie- gender Weise schädigt,

    2. mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist und trotz schriftli- cher Mahnung unter angemessener Nachfristsetzung und Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

    3. schuldhafte Schädigung des Ansehens des Vereins oder

    4. dieVerletzungsatzungsmäßigerPflichtenoder

    5. beisonstigerVerletzungdesVereinszwecks.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Personen, welche die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert ha- ben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen und hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbe- sondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in sei- nen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

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§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr jeweils beginnend vom 01.01. bis zum 31.12.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe, Zahlungsmodalitä- ten und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

  2. DerVorstandkannimEinzelfallBeitragsermäßigungengewähren.

  3. EhrenmitgliedersindvonderBeitragspflichtbefreit.

§ 8 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine über seine satzungsgemäßen Aufgaben hinausgehenden eigenwirtschaftlichen Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  2. DieMitgliedererhaltenkeineZuwendungenausMittelndesVereins.

  3. DieTätigkeitindenOrganendesVereinsistehrenamtlich.

  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des

    Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben ge- hören insbesondere

  1. WahlundAbwahldesVorstands,

  2. EntlastungdesVorstands,

  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

  4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, dessen Fälligkeit und Zahlungsmodalitä-

    ten,

  5. BeschlussfassungüberdieÄnderungderSatzung,

  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und

  7. WahldesKassenprüfers.

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2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitglie- derversammlung statt.

3. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich in Anwesenheit der Mitglieder des Vereins am Versammlungsort statt. Die Mitglieder können auch ohne Anwe- senheit am Versammlungsort an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (virtuelle Mitgliederversammlung). Der Vorstand entscheidet nach Ermessen und vermerkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung, dass diese im Wege der elektroni- schen Kommunikation stattfinden wird.

4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversamm- lung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder das Interesse des Vereins dies erfordert.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einbe- rufen. Die Einladung kann per Post, E-Mail oder durch Aushang in der Kinderta- gesstätte übermittelt werden.

6. Auf Antrag eines Mitglieds können weitere Punkte auf die Tagesordnung ge- setzt werden, wenn sie innerhalb einer Frist von einer Woche vor der Versamm- lung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

7. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung be- schlossen werden.

8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. 9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen

10. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

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11. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Stimm- berechtigt sind nur anwesende Mitglieder.

12. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

13. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stim- men. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwe- senden Mitglieder.

14. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem 1. und 2. Kas- sierer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der laufenden Amtszeit erfolgen, soweit die Nachwahl nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Der amtieren- de Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Amtsdauer des Vorstands erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstands in das Ver- einsregister.

  2. Die Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

  3. Eine Wiederwahl ist ebenso zulässig, wie die vorzeitige Abberufung des Vor-

    standes.

  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

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  1. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

  2. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen ein- schließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

    2. dieAusführungvonBeschlüssenderMitgliederversammlung,

    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

    4. dieAnfertigungdesJahresberichtsund

    5. dieAufnahmeneuerMitglieder.

    Die Vorstandsmitglieder sind immer zu zweit gemeinschaftlich vertretungsbe-

    rechtigt.

  3. Der Vorstand legt auf der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vor. Zah-

    lungen aus dem Vereinsvermögen werden nur nach Beschluss des Vorstandes geleistet.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzen- den, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einbe- rufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gülti- gen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

  3. Die Regelung des § 10 Nr. 3 dieser Satzung findet auf den Vorstand entspre- chende Anwendung.

  4. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Pro- tokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stell- vertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

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§ 13 Kassierer

  1. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

  2. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten und nimmt Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.

  3. Zahlungen für den Verein darf er nur gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzen- den leisten.

§ 14 Kassenprüfung

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt für jeweils ein Jahr einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.

  2. Der Kassenprüfer ist jederzeit berechtigt und mindestens einmal im Jahr ver- pflichtet, Kasse und Beleg des Vereins zu prüfen. Über jede Prüfung ist ein Be- richt anzufertigen und dem Vorstand einzureichen. Der Kassenprüfer erläutert diesen Bericht auf der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 15 Sitzungsteilnahme Dritter

An allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen können mit beraten- der Stimme teilnehmen:
1. einvondenMitarbeitern/innenderKindertagesstättebenannterVertreter,
2. einTrägervertretersowie

3. einvomElternbeiratbenannterVertreter.

§ 16 Sonstiges

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbe- günstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Trägerschaft der evan- gelischen Kindertagesstätte Arche Noah - Kippekausen, Bergisch Gladbach Refrath- Kippekausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die evangelische Kindertagesstätte Arche Noah – Kippekausen.

Geändert am 12.01.2021 Seite 7 von 7

 

 Download als PDF:

Satzung_FoerdervereinArcheNoahung.pdf

 

 

Förderverein der evangelischen KiTa Arche Noah Kippekausen e.V.
An der Wallburg 1A
51427 Bergisch Gladbach
Registergericht: Köln | Registernummer: VR 20712



Spendenkonto bei der Kreissparkasse Köln:

  • IBAN: DE48 3705 0299 0313 5798 88
  • BIC: COKSDE33XXX